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Dieses Thema hat 10 Antworten
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 Motorrad Benzingespräche
Ella Offline

Doppelsternchen


Beiträge: 577

03.03.2011 21:52
§ 29 Unwissenheit schützt nicht vor Strafe Antworten

Als Halter eines Motorradtransportanhängers habe ich unlängst einen deftigen Bußgeldbescheid bekommen. Der Hänger war auf Privatgrund abgestellt und der Termin zur TÜV-Untersuchung war abgelaufen. Er wurde seit letztem Sommer schon nicht mehr benützt, aber Abmelden rentiert sich bei Steuer u. Versicherung von weniger als 28 € nicht, dachte ich. Irrtum!!! Auch auf Privatgrund abgestellte Anhänger müssen aktuell TÜV geprüft sein, sonst gibt's saftige Strafen. Hätte ich doch nur das Kennzeichen abgeschraubt, dann hätte es keiner sehen können. Ja, die leeren Staatskassen müssen gefüllt werden, egal wie. Zum Glück haben die Gesetzeshüter nicht noch in die Garage geschaut, da stünden nämlich auch noch Motorrad Oldtimer, die nicht abgemeldet sind, aber beim Überwintern den TÜV überzogen haben. Die Hauptuntersuchung wird in der Regel schon rückdatiert, es sei denn man hat den TÜV um mehr als 18 Monate überzogen, dann zeigen sich einige Prüfer gnädig und geben einem 2 Jahre, aber dass man auch noch ein Bußgeld für das in der Garage abgstellte Motorrad zahlen muss hat mein Rechtsempfinden erschüttert.
Ella

EL LOBO Offline

Doppelsternchen


Beiträge: 546

03.03.2011 22:31
#2 RE: § 29 Unwissenheit schützt nicht vor Strafe Antworten

Hallo Ella
Ich habe auch noch so einen kleinen Anhänger stehen (TÜV ca. 2008 ) weil ich seitdem
einen Transporter fahre. Könntest du mal die genauen Paragraphen nennen, nachdem ich
auf meinem eigenen Grund und Boden belangt werden kann

Danke und Gruß EL LOBO

Ella Offline

Doppelsternchen


Beiträge: 577

03.03.2011 23:40
#3 RE: § 29 Unwissenheit schützt nicht vor Strafe Antworten

Hallo EL LOBO,
der Wortlaut der Ablehnung meines Einspruchs war wie folgt:
...das Fahrzeug war für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und muss demzufolge auch die erforderlichen Voraussetzungen hierfür (insbesondere eine gültige Hauptuntersuchung) erfüllen. Der Karftfagrzeughalter muss auch dann seinen Prüfungspflichten nachkommen, wen er das zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene und nach §29 Abs.1 StVZO der regelmäßigen Untersuchung unterliegende Fahrzeug während längerer Zeit im öffentlichen Straßenverkehr nicht benutzt, sondern es auf dem Privatgrund abstellt....
Übrigens, ein Anhänger gilt als Fahrzeug, obwohl es selbst nicht fahren kann.
(auch ein Kinderwagen wäre ein Fahrzeug, aber zum Glück nicht zulassungspflichtig)
Ella

TheoW Offline

Doppelsternchen


Beiträge: 756

04.03.2011 08:23
#4 RE: § 29 Unwissenheit schützt nicht vor Strafe Antworten

Das wird ja immer doller mit den Paragraphenreitern.

Demnächst prüfen sie wohl noch das Haltbarkeitsdatum des Toilettenpapiers. Aber das man Gammelfleisch und vergiftete Lebensmittel unters Volk bringt, das interessiert nur Peripher.

Dirk the duck Offline

Doppelsternchen

Beiträge: 624

05.03.2011 06:41
#5 RE: § 29 Unwissenheit schützt nicht vor Strafe Antworten

Guten Morgen.

In dieser Konstellation würde ich an Deiner Stelle nicht bezahlen, sondern es auf ein Gerichtsverfahren und damit auf die Entscheidung eines Richters ankommen lassen.

Da würden m.E. die Chancen sehr gut stehen, dass Du da rauskommst.

Näheres gerne per PN.


Beste Grüße...

Cadfael Offline

ADMIN


Beiträge: 3.395

05.03.2011 15:45
#6 RE: § 29 Unwissenheit schützt nicht vor Strafe Antworten

Hallo Dirk,

super Hinweis - den Du Ella per PN bestimmt noch erklären wirst.

Mir hat sich die Frage gestellt, ob Ordnungshüter (egal ob Polizei / Ordnungsamt etc.) einfach auf mein Grundstück dürfen, wenn keine "Gefahr im Verzug" ist oder direkte Auswirkungen für Mitmenschen bestehen.
Vielleicht ist das ja der Punkt auf den Du hinaus willst???

Brauchst Du aber nicht drauf zu antworten!
Es darf ja eh keine Rechtsberatung stattfinden (als die ich auch meinen Beitrag NICHT verstanden wissen will).

Gruß
Andreas

bpausb Offline

Amateur

Beiträge: 53

05.03.2011 18:05
#7 RE: § 29 Unwissenheit schützt nicht vor Strafe Antworten

Hallo Ella,
deine Geschichte hört sich ja sehr merkwürdig an. Welche dämlichen Ordnungshüter haben dich denn angeschrieben?
Polizei, Straßenpolizei oder vom Ordnungsamt, Abt. Straßenverkehrsamt ???
Die Bestimmungen des Straßenverkehrsamtes ist in den Gemeinden schon etwas unterschiedlich, aber das?
Dann dürftest du auch nie als Führerscheinbesitzer etwas trinken. Weil du ja im trunkenen Zustand dann nicht fahren dürfest.

Wenn du z.B. ein über ein jahr abgemeldeten Wohnwagen auf privaten Grund abstellst, dann gilt es als Baubude und musst dann eine Baugenehmigung beantragen.
Abgelaufener TÜV darf dann nur nicht mehr auf öffentlichen Straßen genutzt werden, aber abstellen? Warum nicht? Ein altes abgemeldetes Auto, da gibt es seit längeren Regelungen wegen ?Altlasten, eventuell könnte es ölen oder sonst wie auslaufen.

Solch dämliche Bestimmungen würde ich nicht akzeptieren. Da solltest du dich wehren.
Wenn irgend so ein Vollhirn diese Verordnung in eurer Gemeinde formuliert hat, muss man nicht alles hinnehmen.
Meistens kann man auch mit „einfachen Strukturen“ reden, bevor Rechtsmittel ins Spiel kommen.
Bin gespannt was du erreichst.
Gruß B.

PinkPanther Offline

Sternchen


Beiträge: 378

09.03.2011 20:12
#8 RE: § 29 Unwissenheit schützt nicht vor Strafe Antworten

Hallo,

ich will hier nicht wieder schlauscheissen, habe aber gerade dazu letztens einen Artikel in der Zeitung gelesen. Wenn das Fahrzeug öffentlich sichtbar steht ( Einstellplatz, Garten, Garageneinfahrt, auf einem Anhänger auf dem Wege zu TÜV ), dann kann man belangt werden, wenn die TÜV angelaufen ist. Da dürfen die glaube ich sogar das grundstück betreten, damit sie richtig lesen können.
Konkretes anderes Beispiel: mein Kollegen ist mit seiner Fantik ( glaube ich ) auf dem Motorradanhänger auf dem Weg zur Werktstatt und wollte im Anschluss den TÜV machen. Er hatte das Kennzeichen am Motorrad dran, ca. 7 Monate abgelaufen, das Ding war AUF dem Anhänger verzurrt. Er dachte, er macht alles richtig, weil er mit dem abgelaufenen TÜV nicht gefahren selbst gefahren ist.
Er wurde angehalten und musste zahlen. + Mängelkarte.
Hätte er das Kennzeichen zum Transport abgenommen, hätte ihn keiner angehalten.

Gruss PP

Ich fände es ehrlich gesagt gar nicht so schlecht, wenn man vom TÜV Erinnerungskarten bekäme. Einer hier hat den Service mal gemacht. 1 Monat vor Fälligkeit kam die Einladung, bei einer Tasse Cafe den TÜV durchzuführen, wenn man es denn wünschen würde.

spoogel Offline

Sternchen


Beiträge: 408

24.03.2011 21:30
#9 RE: § 29 Unwissenheit schützt nicht vor Strafe Antworten

Verzurrt oder nicht:
Angemeldet und Überzogen!

Aber die Sheriffs solltens wirklich nicht übertreiben. Auf Grundstücken und verzurrte Objekte. Man fasst es nicht...

Spoogi


www.heldengeburt.de/estrella1.html

Addy Offline

Neuling

Beiträge: 7

26.03.2011 07:49
#10 RE: § 29 Unwissenheit schützt nicht vor Strafe Antworten

Hoch lebe das deutsche Denunziatentum. Bei aller Betroffenheit ist es doch nur normal geworden, in einem Land wo die Riesterrente gewinnbringend in Streubomben angelegt wird, ( was laut Genfer Konventionen verboten ist ) das nach jedem Strohhalm gegriffen wird. Aber wie sieht es denn mit der Tatsache aus, dass der Anhänger über längeren Zeitraum nicht Betriebssicher war und aus diesem Grund "leider" noch nicht zur HU vorgeführt werden konnte? Man kann doch nicht erwarten, dass jemand sich und andere einem solchen Risiko aussetzt. Somit war es keine Unwissenheit, sonder das Pflichtbewustsein des Eigentümers, welches zu einer verzögerten HU Vorführung führte. Außerdem muß man auch über die finaziellen Mittel einer Fachgerechten Instandhaltung verfügen. Diese Ausrede scheint mir für solche Gummiparagraphen die einzige Lösung.

Also werdet kreativ!

Weniger ist mehr.

Ella Offline

Doppelsternchen


Beiträge: 577

26.03.2011 14:47
#11 RE: § 29 Unwissenheit schützt nicht vor Strafe Antworten

Danke der vielen Stellungnahmen und Tipps. Eure Solidarität zeigt mir, dass ich anscheinend kein völlig unrealistisches Rechtsempfinden habe. Letztlich fehlte es mir aber am Durchhaltevermögen und ich habe nach schriftlichen Einspruch und längerer telefonischen Rücksprache mit der Bußgeldstelle einfach bezahlt und die Sache abgehakt. Der Aufwand die Sache vor Gericht zu bringen und evt. Recht zu bekommen wäre nicht unerheblich gewesen. Fahrzeughalter sind halt die Melkkühe der Nation auf allen Ebenen. Wenn man sich darüber zu sehr ärgert müsste man echte Konsequenzen ziehen. Beim Controling werden inzwischen überall sehr erfinderisch die Daumenschrauben angezogen, so es Geld in die allerorts leeren Kassen bringt.
Künftig werde ich darauf achten, das Kennzeichen eines TÜV-fälligen Fahrzeugs zu entfernen obwohl es in der Garage, auf Privatgrund, oder einem Transportanhänger steht. Man könnte zwar den Halter trotzdem ausfindig machen, aber was der Ordnungshüter nicht weiß macht ihn nicht heiß.
Ella

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